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   VGH Bayern, 18.06.2001 - 23 ZS 01.929   

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VGH Bayern, 18.06.2001 - 23 ZS 01.929 (https://dejure.org/2001,57156)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.06.2001 - 23 ZS 01.929 (https://dejure.org/2001,57156)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juni 2001 - 23 ZS 01.929 (https://dejure.org/2001,57156)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 18.06.2015 - 4 CS 15.744

    Dinglich nicht gesicherte Entwässerungsleitung in Privatgrundstück

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn mehrere Grundstücke desselben Eigentümers wegen rechtlich verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Verhältnisse, etwa wegen ihrer geringen Größe, nicht jeweils für sich, sondern nur in ihrem Zusammenhang baulich benutzt werden können und deshalb nur einen (gemeinsamen) Anschluss benötigen (BayVGH a.a.O., mit Hinweis auf BayVGH, B.v. 18.6.2001 - 23 ZS 01.929 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.07.2007 - 4 BV 06.3308

    Duldung einer Wasserversorgungsleitung unter privatem Grundstück

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs ist ein ausreichender Grund für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nur dann gegeben, wenn wegen rechtlich verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Verhältnisse mehrere Grundstücke desselben Eigentümers etwa wegen ihrer geringen Größe nicht jeweils für sich, sondern nur in ihrem Zusammenhang baulich genutzt werden können und deshalb nur einen Anschluss benötigen (BayVGH vom 18.06.2001 - 23 ZS 01.929 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.12.2009 - 4 B 09.1105

    Vorfluter auf Privatgrund; verjährter Beseitigungsanspruch; Voraussetzungen einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vgl. z. B. Urteil vom 3.3.1997 Az. 4 B 95.548; vom 24.7.2000 Az. 4 B 99.2063; Beschluss vom 18.6.2001 Az. 23 ZS 01.929) ist eine Verlegung von Leitungen über Privatgrund nur dann erforderlich im Sinne der Wasserabgabesatzung, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen sind.
  • VGH Bayern, 06.05.2008 - 20 ZB 08.644

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; keine

    Das ist insbesondere anzunehmen, wenn ein öffentlicher Entwässerungskanal an das Grundstück herangeführt wird oder es durchquert und der dauerhafte Verbleib dieser Leitung gesichert ist (vgl. BayVGH vom 6.2.2008 a.a.O.; vom 18.6.2001 Az. 23 ZS 01.929; Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil II Frage 7 Nr. 6).
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